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Tierhaltungsverordnung für Österreich

Auszug aus der 2. Tierhaltungsverordnung
(Volltext bei www.ris.bka.gv.at)

(Fassung vom 27.07.2016)

Übergangsbestimmungen

§ 12.

(2) Vom Tierhalter/Von der Tierhalterin bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 verwendete Boxen für den Transport und die Unterbringung von Schlittenhunden, die den Vorgaben von Anlage 1 Punkt 1.8. Abs. 2 lit. b) nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter verwendet werden.

1.8. Schlittenhunde bei Sport- und Freizeitaktivitäten

(1) Allgemeines:

1. Schlittenhunde dürfen während des Trainings und der Wettkämpfe vorübergehend angebunden werden.

2. Schlittenhunde, die während des Rennens die Leistung verweigern, dürfen, unabhängig von der Ursache, nur mit üblichen Stimmsignalen, jedoch nicht mit Zwang, Druck, physischer Einwirkung, In-Angst-Versetzen oder anderen tierschutzrelevanten Methoden zum Weiterlaufen veranlasst werden.

3. Während des Rennens auffällig gewordene Schlittenhunde sind unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Boxen für den Transport und die Unterbringung vor Ort:

1. Größe:

a) Es ist eine Fläche für jeden Schlittenhund erforderlich, die ein entspanntes Liegen, ein Stehen in aufrechter Stellung und ein Drehen des Schlittenhundes ermöglicht. Die Boxen müssen so konstruiert sein, dass die Schlittenhunde ohne Schwierigkeiten herausgenommen werden können. Liegen muss in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen und zusammengerollt möglich sein.

b) Bei einer Veranstaltung von mehr als drei Tagen hat die Größe der Boxen den Mindestmaßen der Tabelle zu entsprechen, wobei eine Abweichung von max. 10% der Fläche oder von max. 5% der Höhe erlaubt ist, wenn die Vorgaben von lit. a) eingehalten sind.

Groesse Hundeboxen

2. Sonstige Anforderungen:

a) Das Boxenmaterial muss wasserdicht sein. Die Boxen müssen Schutz vor Witterung (Regen, Kälte, Hitze, Sonne, Wind etc.) und sonstigen schädlichen Einwirkungen (Abgasen und Streusalz etc.) bieten und müssen so beschaffen sein, dass die Tiere keine Verletzungen, insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Die Liegefläche in den Boxen muss rutschfest und mit saugfähigem, isolierendem Material versehen sein. Wird Einstreu verwendet, so muss diese hygienisch einwandfrei und von guter Qualität sein.

b) Sowohl am stehenden als auch am fahrenden Fahrzeug muss eine ausreichende Luftzufuhr gewährleistet sein, Luftschlitze müssen im oberen Drittel an allen Seiten vorhanden sein, eine Seite muss mit Gitterstäben offen sein. Die Fläche mit Belüftungsvorrichtungen muss mindestens 16% der Gesamtoberfläche aller vier Seiten ausmachen. Die Belüftung muss dergestalt sein, dass sich nicht übermäßige Wärme aufstauen kann und der Schlittenhund, insbesondere während der Fahrt, keiner Zugluft ausgesetzt wird. Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen. Der Schlittenhund darf nicht im Zug liegen, Zuluft muss oberhalb des liegenden Schlittenhundes einströmen.

c) Bei Doppelbelegung dürfen nur verträgliche Schlittenhunde in die Box verbracht werden, die Schlittenhunde dürfen sich nicht gegenseitig behindern.

d) Die Unterbringung in den Boxen darf während der Nachtruhe (z. B. von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) max. neun Stunden betragen. Unter Tags darf eine Unterbringung in Boxen für längstens drei Stunden durchgehend erfolgen. Die Tiere dürfen unter Tags nicht länger als insgesamt sechs Stunden in Boxen untergebracht werden.

e) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtung verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.

(3) Stake out:

1. Die Schlittenhunde dürfen nicht länger als 90 Minuten unbeschäftigt (ohne direkten Kontakt zum Musher) am Stake-Out befestigt werden.

2. Es ist nach Möglichkeit ein kunststoffummanteltes Edelstahlkabel, möglichst jedoch keine Kette, zu verwenden.

3. Bei Verwendung von Ketten darf von diesen keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgehen.

4. Die Abgänge vom Hauptkabel müssen zumindest 80 cm lang und mit zwei Wirbeln versehen sein. Eine Verwicklung von Nachbarhunden muss ausgeschlossen sein. Die Einzelabgänge sind so zu konzipieren, dass sich der Schlittenhund drehen und strecken, ohne Behinderung durch seine Teamkameraden Futter und Flüssigkeit aufnehmen und auch soziale Kontakte durch Beschnuppern und Berühren pflegen kann. Während der Dauer der Anbindung hat der Musher seine Schlittenhunde zu beaufsichtigen.

(4) Mindestalter:

1. Die Teilnahme an sogenannten Trainingscamps ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 12. Lebensmonat vollendet haben.

2. Die Teilnahme an Sprintrennen (6 km bis max. 18 km) ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 15. Lebensmonat vollendet haben.

3. Die Teilnahme an Mitteldistanzrennen (bis max. 25 km) oder Langdistanzrennen (bis max. 70 km) ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 18. Lebensmonat vollendet haben.

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